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IBRRS 2019, 1841
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Umbau von Scheune in Wohnhaus verfestigt Splittersiedlung!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2019 - 2 L 20/17

1. Eine von einem Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann auch von einer Nutzungsänderung ohne Änderung des Baukörpers ausgehen. Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Baukörper schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert oder (teilweise) privilegiert genutzt wird (wie BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11, IBRRS 2012, 2471).*)

2. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben unter einen vorhandenen Bestand in einer Splittersiedlung deutlich unterordnet, kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. Bei einer Nutzungsänderung in Wohnraum ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anteil der vorhandenen Wohnnutzung innerhalb der Splittersiedlung so groß ist, dass dem Hinzutreten eines weiteren Gebäudes mit einer außenbereichsfremden Wohnnutzung nur untergeordnete Bedeutung zukommt.*)

3. Für die Beurteilung, ob eine Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt, ist von einer weitreichenden Vorbildwirkung auszugehen, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Maßgeblich ist demnach nicht allein, ob das Vorhaben selbst in eine organische Beziehung zu der vorhandenen Bebauung tritt, sondern ob das Vorhaben das Hinzutreten weiterer ähnlicher Vorhaben bewirken kann und ggf. unter Einbeziehung auch dieser Vorhaben noch von einer Unterordnung im Verhältnis zur vorhandenen Splittersiedlung auszugehen ist.*)

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