OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 L 119/16
1. Die Entscheidung über den mit einer einseitigen Erledigungserklärung verbundenen Feststellungsantrag erfolgt im Berufungszulassungsverfahren, wenn das erledigende Ereignis erst nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung eintritt.*)
2. Durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat sich die Hauptsache erledigt.*)
3. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache erfordert jedenfalls dann nicht die Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn der Beklagte kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat.*)
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