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IBRRS 2021, 2850
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Keine Betroffenheit vorgetragen: Betroffenheit abwägungsbeachtlich?

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.08.2021 - 2 K 129/19

1. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, wenn ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung besteht.*)

2. Die Gemeinde darf ohne eine ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme des vorhandenen Betriebs und der von ihm ausgehenden (zulässigen) Emissionen davon ausgehen, dass durch die von ihr geplante, an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung ausgleichbedürftige Immissionskonflikte, die ein Planbedürfnis begründen, nicht entstehen, wenn bereits bei überschlägiger Abschätzung ein ausgleichsbedürftiger Konflikt zwischen dem vorhandenen emittierenden Betrieb und der geplanten Wohnbebauung in dessen Nachbarschaft auszuschließen ist.*)

3. Hat ein Betroffener es unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste.*)

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