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IBRRS 2021, 3585
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B-Plan wird aufgehoben: Gemeinde muss über neue Ordnung entscheiden!

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.09.2021 - 2 K 125/19

1. Mit der Aufhebung des Bebauungsplans hat die Gemeinde zugleich darüber zu entscheiden, welche Ordnung an Stelle des aufgehobenen Bebauungsplans treten soll. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die Planungssituation an, ob die Gemeinde sich darauf verlassen kann, dass die planersetzenden Vorschriften der §§ 34, 35 BauGB zur Steuerung der städtebaulichen Entwicklung ausreichen, um der ersatzlosen Planaufhebung eine städtebauliche Rechtfertigung zu verschaffen.*)

2. Ob für die konkrete Planung ein Bedarf besteht, ist nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten.*)

3. Führt die Gemeinde objektiv ein Parallelverfahren i.S. des § 8 Abs. 3 BauGB durch, ist es unschädlich, dass sie in der Planbegründung allein die Regelung des § 8 Abs. 2 BauGB genannt hat und nicht auf die Vorschrift über das Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB eingegangen ist.*)

4. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, vor der Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans mit den von der Planung betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten Kontakt aufzunehmen, um deren Nutzungsabsichten festzustellen. Abweichendes kann im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls geboten sein, etwa wenn mit konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Verwirklichung der durch den bestehenden Bebauungsplan zulässigen Nutzungen zu rechnen ist, wenn nur wenige Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte von der Planung betroffen sind oder wenn Betroffene aufgrund eines auswärtigen (Wohn-)Sitzes möglicherweise über Bekanntmachungen vor Ort schlecht informiert sind. Dabei kann von Bedeutung sein, welche Maßnahmen oder Vorbereitungshandlungen zur Realisierung von Nutzungen bereits getroffen wurden und welcher Zeitraum seit Beginn der zulässigen Nutzung bereits verstrichen ist.*)

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