OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.2019 - 1 O 149/18
Die streitgegenständliche vergaberechtliche Entscheidung der Vergabekammer im unterschwelligen Bereich ist bürgerlich-rechtlicher Natur i.S.d. § 13 GVG, weil der den streitgegenständlichen Kostenentscheidungen (Kostenlast und Kostenfestsetzung) zu Grunde liegende Sachverhalt ein privatrechtlich ausgestaltetes vergaberechtliches Verfahren betrifft und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenentscheidungen nicht losgelöst von der zu Grunde liegenden Sachentscheidung beurteilt werden kann.*)
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