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IBRRS 2018, 3237; IMRRS 2018, 1182; IVRRS 2018, 0484
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Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans: Dienstzimmer muss nicht angegeben werden!

OVG Sachsen, Urteil vom 06.06.2018 - 1 C 21/16

1. Zur Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungsplan für einen Ersatzschulneubau in der Nähe der Gemeindegrenze (hier bejaht).*)

2. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann.*)

3. Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), die einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, sind als subjektive gemeindliche Abwehrrechte im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon verteidigungsfähig, ob sie als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingestuft werden können.*)

4. Einer Gemeinde ist es rechtlich nicht verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz zu berufen; § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthält keine Präklusionsregelung.*)

5. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB hängt nicht davon ab, dass die Bekanntgabe der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, auch das jeweilige Dienstzimmer des Verwaltungsgebäudes bezeichnet (Änderung der langjährigen Senatsrechtsprechung).*)

6. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es unerheblich, ob er nach Abschluss des Satzungsverfahrens gemäß der Sollvorschrift des § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt wurde.*)

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