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IBRRS 2018, 1835
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Baugesuch rechtswidrig abgelehnt: Zeitraum ist auf Zurückstellungsfrist anzurechnen!

OVG Sachsen, Beschluss vom 24.05.2018 - 1 B 96/18

1. Die Baugenehmigungsbehörde hat die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, falls eine Veränderungssperre nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

2. Ein ablehnender Bauvorbescheid kann grundsätzlich auch aufgehoben und durch einen Zurückstellungsbescheid ersetzt werden. Dies gilt aber nicht, wenn eine Bauvoranfrage rechtswidrig abgelehnt und die Zurückstellung erst später nachgeschoben wurde.

3. Der Zeitraum der faktischen Zurückstellung ist bei einer rechtwidrigen Ablehnung eines Baugesuchs oder einer Bauvoranfrage auf die Zurückstellungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzurechnen.

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