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IBRRS 2018, 1353
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Fuhrunternehmen mit zehn LKW und zwei Baggern: Nicht wesentlich störender Gewerbetrieb?

OVG Sachsen, Urteil vom 09.03.2018 - 1 A 552/15

1. Die Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben gehört, ist in aller Regel nicht anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebs vorzunehmen, sondern aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise.

2. Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrads eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen.

3. Jedenfalls ist ein Fuhrunternehmen mit zehn Lkws, zwei Baggern, zwei Minibaggern und zwei Radladern kein "nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb" und daher im Dorfgebiet planungsrechtlich unzulässig.

4. Bei einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ist das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn es sich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist.

5. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung, durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer erdrückenden Wirkung oder übermäßigen Immissionen - ausgeht.

6. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen ist die GIRL als Orientierungshilfe heranzuziehen.

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