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IBRRS 2018, 0182
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Einsichtsmöglichkeiten verstoßen nicht gegen das Rücksichtnahmegebot!

OVG Saarland, Beschluss vom 02.01.2018 - 2 B 820/17

1. Erforderlich für den Erfolg des Antrags des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung den Vorrang einzuräumen (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93, BRS 55 Nr. 168 = IBR 1994, 387), hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).*)

2. Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO-SL 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO-SL 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.*)

3. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die in diesen Verfahren notwendig "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)

4. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften, hier Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Dächer von Wohngebäuden, haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen können.*)

5. Die Genehmigung für einen Wohnhausneubau verstößt nicht deshalb gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot, weil mit ihm die Einsichtnahme in das benachbarte Grundstück und in Räumlichkeiten des benachbarten Wohnhauses möglich wird. Die Eigentümer von Grundstücken in innerörtlichen Lagen haben hingegen generell keinen Anspruch auf die Vermeidung der Schaffung solcher Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück.*)

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Dokument öffnen IBR 2018, 229