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IBRRS 2018, 1217
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Klinik muss Infraschall durch Windenergieanlagen dulden!

OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2017 - 2 B 584/17

1. Bezüglich des Betreibers einer Klinik für Neurologie und Psychosomatische Medizin und des Eigentümers der betreffenden Grundstücke ist die im Rahmen der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte infolge der Errichtung und des Betriebs dreier Windenergieanlagen in der Nähe des Krankenhauses nicht von der Hand zu weisen.*)

2. Der Sofortvollzug ist mit dem Hinweis auf das Individualinteresse des Betreibers an der baldigen Umsetzung der geplanten Maßnahmen und dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien ausreichend begründet worden.*)

3. Jedenfalls im Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die Schallprognose "auf der sicheren Seite" liegt, wenn sie nach der TA Lärm i.V.m. der DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist.*)

4. Beim Angrenzen eines Krankenhauses an den Außenbereich, in dem Windenergieanlagen privilegiert zulässig sind, kann die Einhaltung der in der Nr. 6.1 g) TA Lärm vorgesehenen Immissionsrichtwerte nicht ausnahmslos verlangt werden.*)

5. Bei einer Entfernung von über 1000 Metern zwischen Windenergieanlage und Krankenhaus liegt keine erhebliche Belästigung durch Infraschall vor.*)

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