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IBRRS 2017, 3725
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Schallprognose nach TA Lärm ist sichere Pognose!

OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2017 - 2 B 573/17

1. Der Sofortvollzug ist mit dem Hinweis auf das Individualinteresse des Betreibers an der baldigen Umsetzung der geplanten Maßnahmen und dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien ausreichend begründet worden.*)

2. Jedenfalls im Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die Schallprognose "auf der sicheren Seite" liegt, wenn sie nach der TA Lärm i.V.m. der DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist.*)

3. Findet eine Wohnnutzung im Außenbereich statt, ist der Schutzanspruch gegenüber der Errichtung und dem Betrieb im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlagen vermindert.*)

4. Die Einrichtung einer Schattenabschaltautomatik ist ein allgemein anerkanntes Mittel, um unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurf zu begegnen.*)

5. Den Interessen der Antragsteller ist in ausreichendem Maße genügt, wenn das Abschaltkonzept bei Inbetriebnahme der Anlagen vorliegt.*)

6. Einzelfall, in dem von den geplanten Windenergieanlagen keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde.*)

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