Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 1851
IconAlle Sachgebiete
Bauamt muss Entscheidungen der Immissionsschutzbehörde nicht überprüfen!

OVG Saarland, Beschluss vom 05.06.2019 - 2 B 326/18

Es kann nicht die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde sein, die Richtigkeit der für sie zuständigkeitsbegründenden Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde nach den § 16 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu überprüfen oder gar die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben nach Maßgabe des § 6 BImSchG einschließlich der Fragen der Priorisierung eines Vorhabens gegenüber einem anderen zu „übernehmen“. Nach der Aufgabenverteilung hat die Bauaufsichtsbehörde gewissermaßen zum einen von der „Unwesentlichkeit“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und zum anderen von der immissionsschutzbehördlich vorgegebenen Prioritätensetzung hinsichtlich der Auswahl der Windparkbetreiber als Adressaten für Auflagen zu sektoriellen Betriebsbeschränkungen auszugehen.*)

Dokument öffnen Volltext