OVG Saarland, Beschluss vom 05.06.2019 - 2 B 326/18
Es kann nicht die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde sein, die Richtigkeit der für sie zuständigkeitsbegründenden Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde nach den § 16 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zu überprüfen oder gar die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben nach Maßgabe des § 6 BImSchG einschließlich der Fragen der Priorisierung eines Vorhabens gegenüber einem anderen zu „übernehmen“. Nach der Aufgabenverteilung hat die Bauaufsichtsbehörde gewissermaßen zum einen von der „Unwesentlichkeit“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und zum anderen von der immissionsschutzbehördlich vorgegebenen Prioritätensetzung hinsichtlich der Auswahl der Windparkbetreiber als Adressaten für Auflagen zu sektoriellen Betriebsbeschränkungen auszugehen.*)
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