Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 3981; IMRRS 2019, 1457; IVRRS 2019, 0568
IconAlle Sachgebiete
Keine "Gegenvorstellung" (mehr) im Verwaltungsprozess!

OVG Saarland, Beschluss vom 19.11.2019 - 2 B 261/19

1. Die früher als außerordentlicher Rechtsbehelf gebräuchliche Gegenvorstellung ist seit Inkrafttreten der Vorschrift des § 152a VwGO am 01.01.2005, mit der hinsichtlich - wie hier - nicht anfechtbarer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen die Möglichkeit einer so genannten Anhörungsrüge eingeführt worden ist, grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht (mehr) statthaft ist.*)

2. Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann seither allenfalls dann noch in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorhergehenden Entscheidung befugt ist. Gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind sogenannte außerordentliche Rechtsbehelfe nur noch zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind.*)

3. Ob insoweit für Ausnahmefälle in ganz engen Grenzen etwas anderes angenommen werden kann, bleibt offen (dazu BVerwG, NVwZ-RR 2011, 709).*)

4. Zu der Möglichkeit einer Umdeutung einer ausdrücklich als "Gegenvorstellung" bezeichneten Eingabe in eine Anhörungsrüge insbesondere mit Blick auf die Kostenpflichtigkeit dieses Verfahrens (vgl. die Kostenstelle Nr. 5400 im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG).*)

Dokument öffnen Volltext