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IBRRS 2017, 3113
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Wann gefährden Videowallanlagen den Straßenverkehr?

OVG Saarland, Urteil vom 23.05.2016 - 2 A 5/16

1. Eine auf der Grundlage des bis Dezember 2012 geltenden § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 im Rahmen der Verfahrensfreistellung vorgenommene Anzeige sowie eine gegebenenfalls daraufhin von der Gemeinde erteilte "Bestätigung" der Verfahrensfreistellung, verbunden mit der Erklärung, dass der Ausführung "baurechtlich nichts entgegen stehe", führt mit Blick auf die (auch) dem damaligen Verfahrensfreistellungsverfahren zu entnehmende Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf den Bauherrn beziehungsweise die Bauherrin nicht zu Einschränkugen bei der materiell-rechtlichen Beurteilung der betroffenen Anlagen und sie steht insoweit auch einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nicht entgegen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015).*)

2. Dass die Behörde nach dem § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen, hier für den Erlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung, im gerichtlichen Verfahren "ergänzen" kann, lässt es nicht zu, dass maßgebliche oder tragende Erwägungen der angefochtenen Entscheidung - in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids - ausgewechselt werden, wenn damit wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden, was bei dem Nachschieben neuer "tragender Erwägungen" zur Begründung der Ermessensentscheidung regelmäßig anzunehmen ist.*)

3. Ob eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO 2004/2015, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 insoweit gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der Ausgestaltung der konkreten Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer jeweiligen Umgebung beurteilen.*)

4. Da einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur "Normalität" gehören und andererseits erwartet werden kann, dass verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel ihre Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen "Attraktionen" widmen, bilden Werbeanlagen im Regelfall keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen.*)

5. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, müssen hingegen außer Betracht bleiben.*)

6. Von dem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr kann ohne weiteres erwartet werden, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel - hier bei einer so genannten Videowall - in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lässt.*)

7. Bei dem Verbot der "störenden Häufung" von Werbeanlagen in dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 handelt es sich um einen besonders normierten und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten mit Blick auf seine ausreichende Bestimmbarkeit der Konkretisierung hinsichtlich der beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer "Häufung" und deren "störendem" Charakter bedürftigen Unterfall der umgebungsbezogenen Verunstaltungsabwehr. Wegen der weiten allgemeinen Formulierung ist bei der Annahme ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse auf dieser Grundlage grundsätzlich Zurückhaltung geboten.*)

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