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IBRRS 2021, 0082
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Gebäude und seine Nutzung sind eine Einheit!

OVG Saarland, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 A 254/20

1. Die bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO-SL 2004 bedarf im Regelfall keiner besonderen Begründung.*)

2. Handelt es sich nicht um einen durch Besonderheiten gekennzeichneten Sachverhalt, sondern um den „Normalfall“ eines ohne bauaufsichtliche Zulassung errichteten und auch nicht nachträglich legalisierbaren Bauvorhabens, bedarf es in dem Bescheid beziehungsweise in der Widerspruchsentscheidung keiner weitergehenden Erwägungen.*)

3. Der § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO-SL 2004 stellt klar, dass eine verfahrensrechtliche Freistellung von Bauvorhaben hinsichtlich eines Genehmigungserfordernisses den Bauherrn beziehungsweise die Bauherrin nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen an sein Bauvorhaben entbindet.*)

4. Ein Gebäude und seine Nutzung sind immer als Einheit zu betrachten.*)

5. Kann ein Container – vergleichbar mit den Fällen am konkreten Standort unzulässiger Mobilheime – ohne Substanzverlust von einem Grundstück „beseitigt“ werden, so geht es bei der Aufforderung zur „Beseitigung“ letztlich nur um ein Entfernungsgebot verbunden mit einem dauerhaften Verbot einer erneuten Aufstellung an dieser Stelle.*)

6. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung stellt im Berufungszulassungsverfahren kein geeignetes Mittel dar, um in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen oder „nachzuholen“.*)

7. Das gilt insbesondere bei gleichzeitigem Verzicht des Beteiligten auf mündliche Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren.*)

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