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IBRRS 2021, 3479; IMRRS 2021, 1302; IVRRS 2021, 0552
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Antrag auf Berufungszulassung unterliegt dem Anwaltszwang!

OVG Saarland, Beschluss vom 08.11.2021 - 2 A 254/21

Die Verpflichtung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten zu lassen, gilt schon bei der Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung.*)

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