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IBRRS 2017, 2364
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Stellplatznutzung begründet keine nachbarlichen Abwehransprüche!

OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2017 - 2 A 151/17

1. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauNVO ist eine "baugebietsübergreifende" Bedarfsdeckung wegen des gebotenen Rückgriffs auf die Reichgaragenordnung (RGO) bei der Abgrenzung, was das "Gebiet" darstellt, nicht generell ausgeschlossen.*)

2. Eine nicht den dafür geltenden materiellen Anforderungen des § 31 Abs. 2 BauGB entsprechende bauaufsichtsbehördliche Befreiungsentscheidung begründet als solche zum einen nur dann Abwehransprüche von Nachbarn, wenn die von dem Dispens erfasste Festsetzung ihrerseits nachbarschützenden Charakter hat und die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen, oder wenn zum anderen bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan ein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme, letztlich eine Unzumutbarkeit des Bauvorhabens und seiner Auswirkungen auf den konkreten Nachbarn, festgestellt werden kann.*)

3. Ob und in welchem Umfang einer Festsetzung einer "Grünfläche" in einem Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung zukommt, entscheidet sich nach dem Inhalt der einzelnen Festsetzung. Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche in einem bestimmten Bereich ausschließt, je nach den Umständen das Falls Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die "spezifische Qualität" des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das ist aber für solche Festsetzungen ("Grünfläche") nur dann anzunehmen, wenn sich der Begründung zum Bebauungsplan positiv entnehmen lässt, dass gerade sie auch den Eigentümern umliegender Grundstücke Nachbarschutz vermitteln soll.*)

4. Durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen - hier für die Mitarbeiter einer Kindertagesstätte - sind auch in ruhigen Wohngebieten nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte von den Bewohnern hinzunehmen und begründen - vorbehaltlich, besonderer Verhältnisse im Einzelfall keine nachbarlichen Abwehransprüche begründen.*)

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