OVG Saarland, Beschluss vom 12.12.2019 - 1 A 343/19
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht, sich im Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zu Grunde liegenden Sachverhalt äußern zu können.
2. Dieses Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch weder dazu, dem Vortrag inhaltlich zu folgen noch jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
3. Nur wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, muss das Gericht die vorgebrachten Argumente erwägen.
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