OVG Saarland, Beschluss vom 07.05.2020 - 1 A 196/19
Betreibt eine Gemeinde die örtliche Wasserversorgung durch einen nicht rechtsfähigen Eigenbetrieb, kann im Rahmen der Kalkulation des Gebührensatzes der Betrag einer Konzessionsabgabe für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege durch die Wasserleitungen, den der Eigenbetrieb der Gemeinde entrichtet, nicht als Fremdleistungsentgelt angesetzt werden.*)
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