OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2020 - 8 B 11791/19
1. Die Baugenehmigung hat auch die Feststellung zu umfassen, dass dem Bauvorhaben im Hinblick auf die Gestaltung der Gebäudefassade keine baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.*)
2. Zum Umgebungsschutz für Kulturdenkmäler.*)
3. Die Bauaufsichtsbehörde trifft nach § 65 Abs. 5 LBO-RP eine verfahrensrechtliche Verantwortung dergestalt, dass eine Baugenehmigung zu versagen ist, wenn die für das Bauvorhaben notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung noch nicht vorliegt (sog. Schlusspunkttheorie).*)
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