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IBRRS 2019, 0600
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Wann darf von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2018 - 8 A 10638/18

1. Die Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Nachbar nicht schutzwürdig ist oder die Gründe für die Abweichung übergewichtig sind (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.1999 - 8 A 10951/99, AS 28, 65).*)

2. Gründe für die Abweichung können sich dann als übergewichtig erweisen, wenn der Bauherr mit einer Umbaumaßnahme innerhalb der Abstandsfläche zunächst redlich im berechtigten Vertrauen auf deren Realisierbarkeit - etwa im Rahmen der Privilegierung nach § 8 Abs. 12 LBO-RP - begonnen hat, er zum Zeitpunkt der Feststellung der Hindernisse für eine rechtmäßige Vollendung des Projekts bereits erhebliche, sich nunmehr als nutzlos erweisende Aufwendungen getätigt hat und die Interessen des auf der Beachtung des Abstandsflächenrechts bestehenden Nachbarn nicht höherwertig sind (hier verneint).*)

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