OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2018 - 8 A 10034/18
1. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens erfordert eine Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft. Zugleich ist Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft gefordert (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10, IBRRS 2012, 1202, und Beschluss vom 30.11.2016 - 4 BN 16.16, IBRRS 2017, 0214).*)
2. Eine Gemeinde darf sich daher bei der Aufstellung eines an einen Friedhof angrenzenden Bebauungsplans von Pietätserwägungen leiten lassen.*)
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