OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2021 - 7 E 10100/21
1. Eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG), entsteht unabhängig davon, ob im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.*)
3. Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (hier: hinreichende Glaubhaftmachung verneint).*)
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