OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2018 - 6 A 11966/17
1. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit ist nicht verletzt, wenn eine satzungsrechtliche Regelung über die Verschonung bestimmter Grundstücke von der Pflicht, wiederkehrende Ausbaubeiträge zu entrichten, nicht einzelne Straßen (oder Gebiete) mit den für diese jeweils geltenden Verschonungszeiträumen benennt.*)
2. Die Festlegung der Verschonungszeiträume kann in der Weise ermessensgerecht erfolgen, dass die höchstmögliche Verschonung von 20 Jahren nur für Grundstücke mit der höchsten einmaligen Belastung gilt, während die Verschonungszeiträume für die übrigen Grundstücke nach dem jeweiligen (niedrigeren) Umfang der einmaligen Belastung entsprechend kürzer ausfallen.*)
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