OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2017 - 6 A 11831/16
1. Um sicherzustellen, dass Erschließungsbeiträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, kommt ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG in Betracht.*)
2. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Beitragserhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein (vgl. für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11/13 = IBRRS 2014, 2904; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2017 - 6 A 10137/14.*)
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