OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2020 - 6 A 10583/19
1. Die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik durch Austausch der kompletten Leuchtenköpfe einschließlich der Vorschaltgeräte in einzelnen Straßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10a KAG stellt - anders als das Auswechseln lediglich der Leuchtmittel - einen grundsätzlich beitragsfähigen Ausbau in Gestalt der Erneuerung i.S.d. § 10a Abs. 7, § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG dar, auch wenn die - noch nicht erneuerungsbedürftigen - Masten, an denen die neuen LED-Lampen befestigt werden, sowie die Leitungen weiterverwendet werden.*)
2. Weist eine Beleuchtungsanlage nach einem Betrieb von mehr als 30 Jahren verschleißbedingte Schäden auf, ist eine Gemeinde berechtigt, sich unter Wahrung ihres Einschätzungsspielraums (hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07, IBRRS 2014, 2162) für eine Erneuerung zu entscheiden.*)
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