OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2018 - 6 A 10321/18
1. Hängt die Beseitigung eines Zugangshindernisses zwischen einer Erschließungsanlage und einem Anliegergrundstück von einem Zusammenwirken der Gemeinde und des Eigentümers des Anliegergrundstücks ab, ist dieses Grundstück erschlossen, wenn die Gemeinde sich verpflichtet, die auf der gewidmeten Straßenparzelle erforderlichen Voraussetzungen der hinreichenden Zugänglichkeit zu schaffen, der Eigentümer des Anliegergrundstücks es an seiner Mitwirkung aber fehlen lässt (wie BVerwG, Urteil vom 29.05.1991 - 8 C 67.89, BVerwGE 88, 248; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2004 - 6 A 11601/03).*)
2. Zur Abwägung aller von der Straßenplanung berührten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 125 Abs 2 BauGB durch die Erläuterung der Straßenplanung in Bezug auf Breite, Aufteilung in Teileinrichtungen, Gestaltung und technische Ausführung sowie deren Erörterung und Entscheidung in dem gemeindlichen Gremium, das für die Festlegung des Bauprogramms zuständig ist.*)
Volltext