OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2018 - 1 A 11633/17
Von einem Bauherrn eines Wohnbauvorhabens kann mit Blick auf die durch die Lage seines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich vermittelte Baulandqualität nicht verlangt werden, dass er unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Rücksichtnahme auf einen benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb auf eine zulässige und weniger empfindliche Nutzungsart ausweicht, wenn diese ihrerseits wegen des Heranrückens an eine vorhandene Wohnbebauung Bedenken ausgesetzt wäre und zum Ausschluss einer sinnvollen baulichen Nutzung der Parzelle führen würde (Fortentwicklung von OVG Saarland, Urteil vom 06.01.1993 - 2 R 30/91).*)
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