Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2018, 2641
IconAlle Sachgebiete
Auch vermeintlich unwesentliche Umweltinformationen sind auszulegen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2018 - 7 D 26/15

1. Die Gemeinden sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren.

2. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.

3. Ein Bebauungsplan muss verkündet werden. Verkündung bedeutet, dass der Bebauungsplan der Öffentlichkeit so zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können.

4. Ein Bebauungsplan muss vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen feststeht. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan. Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird.

Dokument öffnen Volltext