OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - 7 D 105/14
1. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne (hier: Planung von Konzentrationszonen für Windenergienutzung) müssen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, ermittelt und bewertet werden.
2. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.
3. Durch die Abwägung ergeben sich harte Tabuzonen - Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist - und weiche Tabuzonen - Gebiete, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf. Übrig bleiben sogenannte Potenzialflächen, die für Windenergie-Konzentrationszonen in Betracht kommen.
Volltext