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IBRRS 2021, 0052
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Wann kommt einem Vorhaben erdrückende Wirkung zu?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2020 - 7 B 1264/20

1. Einem Gebäude kommt erdrückende Wirkung zu, wenn es wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

2. Enthält ein Bebauungsplan keine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, ergibt sich aus dem Erfordernis, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen muss, regelmäßig kein Abwehranspruch des Nachbarn.

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