OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 A 824/14
Der Verwalter ist nur dann zur Prozessführung im Aktivprozess berechtigt, wenn die Wohnungseigentümer ihn durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit dazu ermächtigt haben.
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