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IBRRS 2020, 0413
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Vorhaben im (unbeplanten) Innen- oder im Außenbereich?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2019 - 7 A 2621/18

1. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

2. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Abgeschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ eines Bebauungszusammenhangs.

3. Die Ausweitung der Bebauung über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt regelmäßig als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange.

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