OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2018 - 7 A 2554/16
1. Bei einem Wettbüro, in dem sog. Live-Wetten angeboten werden, handelt es sich um eine Vergnügungsstätte.
2. Die für die Beurteilung des Einfügens einer Vergnügungsstätte maßgebliche "nähere Umgebung" wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen.
3. Ein Wettbüro als Vergnügungsstätte fügt sich der Art der Nutzung nach weder in ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet noch in ein (faktisches) Mischgebiet ein.
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