OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2018 - 4 B 790/17
1. Ein Architekt, der vorgibt, beschränkte Ausschreibungen nach dem Vorbild der VOB/A durchzuführen, tatsächlich aber einen Auftragnehmer unlauter auf Kosten des Fiskus begünstigt, macht sich wegen Bestechlichkeit, wettbewerbsbeschränken Absprachen bei Ausschreibungen und Steuerhinterziehung strafbar.
2. Die mangelnde Gesetzestreue führt dazu, dass dem Architekten die für die Wahrnehmung seiner Berufsaufgaben notwendige Zuverlässigkeit fehlt und er aus der Architektenliste gelöscht wird.
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