OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2020 - 4 B 1548/19
Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nicht bereit war und auch weiterhin nicht bereit ist, bestandskräftig gewordenen behördlichen Auflagen, die er für überzogen hält, von sich aus nachzukommen.
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