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IBRRS 2020, 0931
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Behördlichen Auflagen ist Folge zu leisten!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2020 - 4 B 1548/19

Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nicht bereit war und auch weiterhin nicht bereit ist, bestandskräftig gewordenen behördlichen Auflagen, die er für überzogen hält, von sich aus nachzukommen.

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