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IBRRS 2018, 1280; IMRRS 2018, 0466; IVRRS 2018, 0200
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Ein "Ingenieur" muss mindestens drei Jahre studiert haben!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2018 - 4 A 480/14

1. In Nordrhein-Westfalen darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" nicht führen, wer nur ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden, aber nicht insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat.*)

2. Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, dass das Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.*)

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Dokument öffnen IBR 2018, 456