OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2021 - 2 A 851/21
1. Eine unter Beteiligung des Nachbarn in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung, einer zu erteilenden Baugenehmigung eine Nebenbestimmung aufzunehmen, wonach eine Stellplatzanlage (Erweiterung von fünf auf acht Stellplätze) mit einem Poller oder einer Schranke abzusperren ist, ist nicht automatisch (umfassend) nachbarschützend im Sinne des Bauordnungsrechts.*)
2. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich (erweiterte) bauordnungsrechtliche Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar aus Treu und Glauben begründen lassen. § 242 BGB ist keine Befugnisnorm.*)
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