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IBRRS 2019, 0988
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Schweinemaststall im Außenbereich (un-)zulässig?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2018 - 2 A 669/17

1. Einem privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange stehen öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.

2. Schädliche Umwelteinwirkung sind auch Geruchsimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

3. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten.

4. Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht ist kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

5. Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) kann bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe - herangezogen werden. Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte.

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