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IBRRS 2022, 3384
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Abstandsflächen eingehalten: Verschattung einer PV-Anlage ist hinzunehmen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2022 - 2 A 518/22

1. Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Solar- bzw. Photovoltaikanlage ausgerüsteten Gebäude ist eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten.

2. Es besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen wird.

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