OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2018 - 2 A 2599/16
Hat der Bauwillige die Baugenehmigung durch die Abgabe der Erklärung erlangt, dass das Gebäude ausschließlich als Nebengebäude genutzt und auf ein dauerhaftes Wohnen verzichtet wird, verhält er sich treuwidrig, wenn er nach Fertigstellung des Gebäudes eine Genehmigung zur Nutzungsänderung zwecks dauerhafter Wohnnutzung beantragt.
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