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IBRRS 2019, 1189
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Wann ist die Verfestigung einer Splittersiedlung zu missbilligen?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2019 - 2 A 2312/17

1. Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen städtebaulich unerwünscht. Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist nur, aber auch immer dann zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss.

2. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich auch daraus ergeben, dass das Vorhaben eine noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht.

3. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht also die Verfestigung etwa darin, dass mit ihm lediglich die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende "Lücke" ausgefüllt werden soll, kann nicht angenommen werden, dass dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet.

4. Diese Grundsätze gelten jedenfalls entsprechend, wenn ein Fall in Rede steht, in dem sich die Bebauung punktuell über die bisherigen Grenzen eines Ortsteils im unmittelbaren Anschluss an diesen in den Außenbereich entwickelt.

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