OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2019 - 15 A 744/18
1. Ein sachlicher Zusammenhang i. S. v. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. ist gegeben, wenn die im Vertrag vereinbarten Leistungen durch die Erschließung der Grundstücke des betreffenden Gebiets veranlasst sind, das heißt, wenn diese Leistungen dazu bestimmt und geeignet sind, gleichsam anstelle von Leistungen der Gemeinde zu treten und die ihr gem. § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließungsaufgabe zu erfüllen.*)
2. Für eine Angemessenheit i. S. v. § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. müssen die vertraglichen Leistungen nicht nur im Verhältnis zum Vertragszweck (Erschließung des Vertragsgebiets), sondern auch im Verhältnis untereinander ausgewogen sein. Dazu ist eine wirtschaftliche Betrachtung des Gesamtvorgangs geboten.*)
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