OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2017 - 10 D 12/16
1. Ein planerische Konzept ist unschlüssig, wenn es im Kern auf den Fortbestand von Einzelhandelsbetrieben gerade auch mit zentrenrelevanten Kernsortimenten gerichtet ist, diese aber nur ausnahmsweise zulässt.
2. Ein Bebauungsplan, dessen wesentliche planerische Zielsetzung solche Nutzungsmöglichkeiten sind, die nicht für allgemein, sondern nur für ausnahmsweise zulässig erklärt werden, verfehlt den ihm zukommenden planerischen Gestaltungsauftrag.
3. Für die regelmäßige Zulassung von Ausnahmen bietet die Vorschrift des § 31 Abs. 1 BauGB keine Grundlage. Bei der Zulassung von Ausnahmen muss das der Ausnahme wesenseigene Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleiben.
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