OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2021 - 10 B 1506/21
1. Die Verlängerung der Betriebszeit eines Cafés über die bereits genehmigte Betriebszeit bis 22.00 Uhr hinaus auf mindestens bis 03.00 Uhr zu verlängern, ist genehmigungsbedürftig.
2. Im Baugenehmigungsverfahren ist insbesondere zu klären, ob eine Erweiterung der Betriebszeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist.
3. Allgemeine Ausführungen zu möglichen finanziellen Einbußen vermögen die strengen Anforderungen an eine nur ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu erfüllen.
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