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IBRRS 2020, 0959
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Nachbarbebauung zugestimmt: Kein Verzicht auf eigenes Bauvorhaben!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2020 - 10 B 150/20

1. Wer sich durch die Bebauung auf dem eigenen Grundstück gegen die bauliche Ausnutzung des Nachbargrundstücks selbst empfindlich gemacht hat, kann daraus grundsätzlich keine zusätzliche Rücksichtnahme des Nachbarn auf die eigenen Interessen herleiten.

2. Auch die genehmigte oder bestandsgeschützte Bebauung auf dem eigenen Grundstück schafft keine Grundlage dafür, unmittelbaren Einfluss auf die Art und Weise der Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu nehmen.

3. Die Zustimmung zur Errichtung eines nicht grenzständigen Gebäudeteils auf dem Grundstück des Nachbarn lässt sich kein Verzicht darauf herleiten, das eigene Grundstück im Rahmen des Möglichen baulich auszunutzen.

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