Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 3519
IconAlle Sachgebiete
Betrieb einer Tankstelle umfasst nicht die Vermietung von Stellplätzen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2020 - 10 A 2167/20

1. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt aber schon vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, d. h. schon dann, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften möglicherweise anders zu beurteilen ist.

2. Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als präventives Prüfverfahren ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommt.

3. Nicht erforderlich ist, dass die Nutzung nach der Änderung der Zweckbestimmung auch tatsächlich anders zu beurteilen ist als die genehmigte Nutzung. Die Erkenntnis, dass sich die Zweckänderung genehmigungsrechtlich nicht auswirkt, kann also nur das Ergebnis der Prüfung eines Baugenehmigungsverfahrens sein, macht ein solches aber nicht etwa von vornherein überflüssig.

4. Umfasst die Baugenehmigung die Errichtung der Tankstelle nebst bestimmter Stellplätzen, ist die Nutzung weiterer Stellplatzflächen für die (tageweise) Vermietung an Inhaber privat genutzter Kraftfahrzeuge formell illegal.

Dokument öffnen Volltext