OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2018 - 10 A 1803/16
1. Von einem Bebauungszusammenhang spricht man, wenn die aufeinanderfolgende maßgebliche Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
2. Besteht der Bebauungszusammenhang aus einer einzeiligen Bebauung entlang einer Straße und schließen sich im rückwärtigen Bereich unbebaute Freiflächen an, endet er dort grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig abschließenden Bauteilen.
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