OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2017 - 10 A 1797/15
1. Der Begriff der Gebäudeabschlusswand umfasst auch eine mögliche Wandbekleidung.
2. Die Vorschriften über Gebäudeabschlusswände dienen dem vorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes. Sie enthalten ein System von allgemeinverbindlich festgelegten Mindestanforderungen, die aufeinander abgestimmt sind und regelmäßig keinen Raum für die Erteilung einer Abweichung lassen.
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