Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2017, 2304
IconAlle Sachgebiete
Gebäudeabschlusswand umfasst auch Wandbekleidung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2017 - 10 A 1797/15

1. Der Begriff der Gebäudeabschlusswand umfasst auch eine mögliche Wandbekleidung.

2. Die Vorschriften über Gebäudeabschlusswände dienen dem vorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes. Sie enthalten ein System von allgemeinverbindlich festgelegten Mindestanforderungen, die aufeinander abgestimmt sind und regelmäßig keinen Raum für die Erteilung einer Abweichung lassen.

Dokument öffnen Volltext