OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2019 - 10 A 1618/17
Verkehrsflächen (hier: ein Bahnübergang) stehen für eine Bebauung nicht zur Verfügung, so dass sie keine die Art oder das Maß der Bebauung, die Bauweise oder die zu überbauende Grundstücksfläche prägende Bedeutung haben können.
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